7 oder 19 Prozent MwSt.?

Immer wieder kommt die Frage auf, ob man als Texter und Online-Redakteur 7 % oder 19 % Mehrwertsteuer berechnen soll. Das sorgt nicht nur zwischen Textern und Kunden oft für Verwirrung, auch in der Branche selbst ist man sich uneinig. Hier wird man Steuerberater und sogar Finanzämter finden, die sich sowohl als auch äußern. Irgendwie scheint hier keine richtige Regelung vorhanden zu sein oder diejenigen, die sich damit auskennen sollten, tun das eben nicht.

Dabei muss man doch nur mal einen Blick ins Gesetz werfen und wird schnell fündig. Da Textwerke dem Urheberrechtsgesetz unterliegen, muss dieses hier auch greifen. Und hier findet man in §2 „Geschützte Werke“, Absatz 1 folgenden Passus:

…Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme…

Zudem in Absatz 2:

…Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen…

Das heißt, dass beispielsweise Übersetzungen oder Korrekturen eines Textes nicht dazu zählen. Auch Kommentare in Foren oder Blogs kann man sicherlich nicht als geistige Schöpfung ansehen. Allerdings eben schon die Texterstellung, denn dabei handelt es sich ja um ein Schriftwerk, das aus einer geistigen Schöpfung heraus entstanden ist. Und da wird nicht unterschieden, um welchen Text es sich handelt. Ob niedergeschrieben, als Buch veröffentlicht oder für das Internet bestimmt.

Das wird durch das Umsatzsteuergesetz noch bekräftigt. In §12 Steuersätze, Absatz 2 Punkt 7d ist zu lesen, dass der Steuersatz von 7 % für:

…die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben,…

greift. Und genau aus diesen Gründen kann ich nicht ganz nachvollziehen, wieso bei Steuerberatern und Finanzämtern hier so viel Verwirrung herrscht.

Übrigens: Wenn man Texte für Kunden schreibt, dann überträgt man in der Regel das Nutzungsrecht mit, sonst hätte es ja wenig Sinn. ABER: Das Urheberrecht kann nicht übertragen werden. Es handelt sich hierbei um ein Persönlichkeitsrecht. Dies ist und bleibt beim Urheber (wie der Name ja auch schon sagt). Also wäre der Satz, dass sämtliche Rechte an den Auftraggeber übergehen, so nicht ganz richtig.